I. Gegenstand der Verträge und des Stromliefervertrags
1. Gegenstand dieser ABG ist die Belieferung/Abnahme des außerordentlichen Vereinsmitglieds mit elektrischer Energie durch die EEG an dem/den im Anmeldeformular angeführten Zählpunkt(en). Die Zuteilung/Abnahme von Strom erfolgt ausdrücklich dynamisch.
2. Die Netznutzung bildet keinen Gegenstand der Mitgliedschaft. Festgehalten wird, dass die für die Belieferung des EEG-Mitglieds zuständigen Netzbetreiber keine Erfüllungsgehilfen der EEG sind.
II. Vertragsabschluss & verbindliche Kosten (Mahngebühren)
1. Der Vertragsabschluss über die Belieferung/Abnahme mit elektrischer Energie kommt durch die Anmeldung Vereinsmitglieds und anschließende Freigabe im Netz OÖ Portal zu Stande.
2. Die EEG behält es sich vor, 30 Euro Bearbeitungsaufwand einzufordern, wenn Mitgliedsanträge gestellt werden und anschließend über 14 Tagen hinaus keine Freischaltung im Netz OÖ Portal durch das Mitglied erfolgt und auch sonst keine weiteren Handlungen gesetzt werden. Ähnliches gilt für die Abgabe eines Investitionsangebotes, wo anschließend die Summe nicht einbezahlt wird und keine weiteren Handlungen erfolgen. Hier ist die EEG berechtigt, 25 Monat pro Monat an Bearbeitungsgebühren zu verlangen. In beiden Fällen gilt eine einmalige schriftliche Aufforderung den Anträgen nachzukommen via Mail durch die EEG als ausreichend.
III. Rücktrittsrecht für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)
1. Ist das EEG-Mitglied Verbraucher i. S. des KSchG und hat er seine Vertragserklärung nicht in den von der EEG für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räumen oder bei einem von dieser dafür auf einer Messe oder einem Markt benutzten Stand abgegeben, so ist er gemäß § 3 KSchG berechtigt, von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden.
2. Ist das EEG-Mitglied Verbraucher i. S. des KSchG, so kann er von einem Fernabsatzvertrag (§ 3 Z 2 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG) oder von einem außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag (§ 3 Z 1 FAGG) binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zurücktreten (§ 11 FAGG).
3. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
IV. Art und Umfang der Belieferung/Abnahme mit elektrischer Energie
1. Es gibt keinen Anspruch auf eine gewisse Abnahme/Bezugsmenge.
2. Sollte die EEG durch Fälle höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände (inkl. netzbedingte Einschränkungen), die abzuwenden sie nicht in der Lage ist, an der Erzeugung, am Bezug oder an der Lieferung elektrischer Energie ganz oder teilweise verhindert sein, so ruht die Verpflichtung der EEG zur Lieferung, bis die Hindernisse oder Störungen und deren Folgen beseitigt sind.
V. Qualität
1. Die Grundlage für die gelieferte Stromqualität ergibt sich aus den Netzbedingungen des jeweils zuständigen Netzbetreibers und den darin festgelegten Qualitätsstandards. Die Qualitätssicherung der gelieferten elektrischen Energie (Spannung, Frequenz etc.) am Netzanschlusspunkt der EEG-Mitgliedsanlage obliegt dem jeweiligen Netzbetreiber.
VI. Zusammensetzung des Entgelts bei Vertragsabschluss
1. Das Entgelt für die Lieferung/Abnahme elektrischer Energie an Mitglieder der EEG besteht aus den jährlich festgelegten und auf der Webseite der EEG angeführten Tarifen pro Verrechnungseinheit, Mitgliedsbeiträgen, sowie ggf. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Informationen über aktuelle Tarife, deren Gültigkeitsdauer können auf der Webseite eingesehen werden.
2. Sämtliche Sonstige Entgelte, die mit der Energielieferung im Zusammenhang stehen sind vom EEG-Mitglied gesondert zu bezahlen und werden nicht von der EEG eingehoben. Dazu gehören insbesondere gesetzliche Abgaben, Steuern neben der Umsatzsteuer auf die EEG-Lieferung und behördlich festgesetzte Entgelte, die die Energielieferung betreffen (wie Elektrizitätsabgabe, Gebrauchsabgabe etc.). Allfällige Änderungen dieser Sonstigen Entgelte (Abgaben, Steuern außerhalb der Lieferung der EEG) sind nicht Gegenstand der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Das EEG-Mitglied hat der EEG alle für die Entgeltbemessung notwendigen Voraussetzungen zu erbringen, insbesondere den Zugang zum Zählerpunkt via Smart Meter. Dies gilt auch für beabsichtigte Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (wie z.B. Ausmaß des Energiebezugs, Energieeigenerzeugung, Energiespeicherung), die eine Änderung der Bezugsgrößen zur Folge haben. Sofern im Vertrag keine andere Regelung getroffen wurde, stellt der jeweilige Netzbetreiber entsprechend den jeweils geltenden Verordnungen die Sonstigen Entgelte wie Systemnutzungsentgelte (wie z. B. Netznutzungs- und Netzverlustentgelt, Blindstrom, Entgelt für Messleistungen) sowie sonstige derzeit bestehende oder künftig allenfalls hinzukommende Steuern und Abgaben (z. B. Gebrauchsabgabe, CO2-Abgabe) oder gesetzlich vorgeschriebene Zuschläge und Entgelte sofern dies eintritt (wie z. B. Finanzierungsbeiträge zur Ökostromförderung, Elektrizitätsabgabe) den EEG- Mitgliedern in Rechnung.
VII. Verrechnung der elektrischen Energie
1. Die vom EEG-Mitglied beanspruchte elektrische Energie wird durch Messeinrichtungen des Netzbetreibers festgestellt, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen müssen.
2. Werden Fehler in der Ermittlung des Verbrauches bzw. des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig verrechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Abrechnungszeitraumes richtiggestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus.
3. Die Mitglieder der EEG werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Teilnahme ein intelligentes Messgerät gemäß ElWOG 2010 (Smart Meter) mit Abschluss eines Vertrages, der die Auslesung samt Verwendung von Viertelstundenwerten ermöglich, Voraussetzung ist. Die Datenverwendung ist mit Vertragsabschluss oder mit Erteilung der Zustimmung zulässig. Das EEG-Mitglied hat aufgrund der Verrechnung nicht die Möglichkeit, seine Zustimmung zur Übermittlung von 15-Minuten-Werten zu widerrufen. Die EEG wird Verbrauchswerte beim zuständigen Netzbetreiber anfordern, da die Auslesung samt Verwendung von 15-Minuten-Werten Voraussetzung für die Vertragserfüllung ist.
VIII. Abrechnung, Teilzahlungen, Insolvenzverfahren
1. Die Abrechnung der von der EEG gelieferten/abgenommenen elektrischen Energie erfolgt auf Basis der vom Netzbetreiber übermittelten Daten und wird dem Mitglied in der Regel quartalsweise mindestens jedoch einmal jährlich vorgelegt.
2. Einsprüche gegen die Rechnungen haben innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt zu erfolgen.
3. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme.
4. Wird über das Vermögen des geldleistungspflichtigen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren (welcher Art auch immer) eröffnet, ist der geldleistungspflichtige Vertragspartner im Falle der Fortführung der Geschäftsverbindung jedenfalls zur Zahlung verpflichtet. In diesem Fall sind beide Vertragspartner – ungeachtet sonstiger vertraglicher Bestimmungen – berechtigt, eine Zug-um-Zug-Abwicklung der wechselseitigen Leistungen derart zu begehren, dass der liefer- bzw. leistungspflichtige Vertragsteil vor Durchführung der Lieferung bzw. Leistung zur Zahlung auffordert und damit berechtigt ist, mit seiner Lieferung bzw. Leistung so lange inne zu halten, bis der Zahlungsbetrag bei ihm eingelangt ist.
5. Die EEG ist berechtigt bzw. verpflichtet, die sich aus Fehlablesungen bzw. Fehlverrechnungen allenfalls ergebenden Nachforderungen innerhalb von drei Jahren ab erfolgter Fehlablesung bzw. Fehlverrechnung nachzuberechnen bzw. rück zu erstatten.
IX. Zahlung, Verzug, Mahnung
1. Die Zahlungen und Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung – ausdrücklich E-Mail Versendung) ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird. Es ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Eine Rechnung gilt als zugestellt, wenn sie von der EEG an die letztgenannte Mailadresse des EEG-Mitglieds versendet wurde.
2. Zahlungen sind für die EEG gebührenfrei auf das Konto der EEG zu leisten. Ebenso sind allfällige Bankrücklaufspesen und dgl. vom Leistungsbezieher zu bezahlen. Für fehlhafte Buchungen und Zahlungen kann pro erforderlicher Zahlungsbuchung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 Euro pro Monat verrechnet werden. Explizit fällt diese Buchung auch bei zu hohen oder zu geringen Überweisungen pro Monat an.
3. Bei verspätetem Zahlungseingang ist die EEG unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 4% zu stellen. Bei Unternehmensgeschäften kommen die gesetzlichen Bestimmungen des § 456 UGB zur Anwendung. Beides ist neben Bearbeitungsgebühren möglich.
4. Kosten für durch das EEG-Mitglied verschuldete Mahnungen, für Inkasso bzw. Inkassoversuche durch einen Beauftragten, sowie Wiedervorlagen und sonstige Schritte, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, hat das EEG-Mitglied zu bezahlen.
5. Eingehende Zahlungen werden zuerst für bereits eingeforderte Positionen wie Verzugszinsen, Mahnspesen, Inkassospesen oder dgl. und schließlich für rückständige Forderungen nach der Reihenfolge ihrer Fälligkeit verwendet.
X. Vertragsdauer
1. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung Kündigungsfrist von 24 Stunden schriftlich (Mail) gekündigt werden.
XI. Aussetzung der Belieferung, Vertragsauflösung
1. Die EEG ist berechtigt, bei Vorliegen wichtiger Gründe, die Belieferung mit elektrischer Energie auszusetzen. Als wichtige Gründe gilt insbesondere die Nichterfüllung von zumindest einer fälligen Zahlungsverpflichtung.
XII. Beschwerdemöglichkeiten/Streitbeilegung
1. Das EEG-Mitglied kann allfällige Beschwerden direkt an die EEG richten.
2. Ein Streitschlichtungsantrag (z. B. wegen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abrechnung von Elektrizitätslieferungen) kann schriftlich (Post, Fax) oder per E-Mail bei der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde oder der Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften eingebracht werden. Energie-Control Austria schlichtungsstelle@e-control.at oder www.e-control.at Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften info@energiegemeinschaften.gv.at oder energiegemeinschaften.gv.at
XIII. Steuerliche Zuordnung & Solidaritätsabgabe
1. PV-Anlagen über 30 kWp und Abnehmer über 10.000kWh werden durch die EEG als Gewerblich eingestuft und Umsatzsteuer ausgewiesen.
2. Für Produzenten von 30 bis 100 kWp fällt eine Solidaritätsabgabe in Höhe von 1 Cent je kWh an. Ab 100 kWp ist die Größenordnung der Abgabe Verhandlungssache mit der EEG.
XIV. Sonstige Bestimmungen
1. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. des Vertrages, dass dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt wird. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.